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   BFH, 01.04.1952 - I 13/52 U   

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https://dejure.org/1952,536
BFH, 01.04.1952 - I 13/52 U (https://dejure.org/1952,536)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1952 - I 13/52 U (https://dejure.org/1952,536)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1952 - I 13/52 U (https://dejure.org/1952,536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bilanzierung von Weihnachtsgratifikationen in der DM-Eröffnungsbilanz - Weihnachtsgratifikationen als Aufbesserung der Wochenbezüge bzw. Monatsbezüge des laufenden Jahres oder Gabe des Arbeitgebers zur Gestaltung der Feiertage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 56, 365
  • DB 1952, 406
  • BStBl III 1952, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 23.11.1937 - I A 110/36
    Auszug aus BFH, 01.04.1952 - I 13/52 U
    So hat der Reichsfinanzhof ausgesprochen, daß die Körperschaften berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, künftig erwachsende Pensionslasten durch Einstellung eines Schuldpostens in ihrer Bilanz zu berücksichtigen (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 110/36 vom 23. November 1937, Reichssteuerblatt 1938 S. 85).
  • BFH, 26.06.1980 - IV R 35/74

    Urlaubsaufwendungen und Weihnachtsgeld dürfen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, bei der Bemessung der Rückstellungen für Urlaubsverbindlichkeiten sei davon auszugehen, daß Urlaubsvergütungen zusätzliches Arbeitsentgelt für die im gesamten Kalenderjahr geleistete Arbeit seien (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1952 I 13/52 U, BFHE 56, 365, BStBl III 1952, 143, und vom 7. November 1963 IV 396/60 S, BFHE 78, 311, BStBl III 1964, 123).
  • BFH, 07.11.1963 - IV 396/60 S

    Berechtigung eines Kaufmanns zur Abgrenzung von Urlaubsgeldern

    Diese Abgrenzung beruhte auf der Auffassung, daß Urlaubsgelder anders als Weihnachtsgratifikationen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 13/52 U vom 1. April 1952, BStBl 1952 III S. 143, Slg. Bd. 56 S. 365), aber ebenso wie das 13. Monatsgehalt der Bankangestellten einen zusätzlichen Lohn für das Kalenderjahr darstellen.

    Lassen sich demnach gute Gründe sowohl für die Auffassung des Finanzamts als auch für die Auffassung des Finanzgerichts anführen, so muß es dem Kaufmann überlassen werden, für welche Bilanzierungsmethode er sich entscheidet, bei der er dann allerdings verbleiben muß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 13/52 U und die dort bezeichnete Rechtsprechung).

  • BFH, 15.02.1966 - I 95/63

    Spekulative An- und Verkäufe von Wertpapieren als Betriebsvorfälle bei einem

    Auch aus dem Urteil I 13/52 U vom 1. April 1952 (BStBl 1952 III S. 143, Slg. Bd. 56 S. 365) ist entgegen der Ansicht des Stpfl. eine Bestätigung des Urteils des RFH VI A 899/28 in seinem Sinne nicht zu entnehmen: Der BFH zitiert hier das Urteil des RFH, um den Grundsatz zu bekräftigen, daß dort, wo sich bei der Beurteilung wirtschaftlicher Tatbestände in der Betriebswirtschaftslehre eine im wesentlichen einheitliche Auffassung noch nicht herausgebildet und auch das EStG die Bilanzierungsart nicht genau festgelegt hat, es dem Kaufmann überlassen bleibt, zu wählen, welcher Ansicht er sich anschließen will.
  • BFH, 24.07.1964 - VI 289/63 U

    Rückstellung für zu zahlende Weihnachtsgratifikationen

    Das Finanzgericht folgt im wesentlichen den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs I 13/52 U vom 1. April 1952 (BStBl 1952 III S. 143, Slg. Bd. 56 S. 365), in dem entschieden ist, daß Unternehmer nicht verpflichtet waren, in der DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) Rückstellungen für künftige Weihnachtsgratifikationen zu bilden.
  • BFH, 01.07.1964 - I 96/62 U

    Vornahme von Rückstellungen für Weihnachtsgratifikationen in der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile I 13/52 U vom 1. April 1952 und I 61/53 U vom 5. Juni 1953, BStBl 1952 III S. 143, Slg. Bd. 56 S. 365, bzw. 1953 III S. 221, Slg. Bd. 57 S. 573) könne dort, wo sich bei der Beurteilung wirtschaftlicher Tatbestände in der Betriebswirtschaftslehre eine im wesentlichen einheitliche Auffassung noch nicht ausgebildet habe und auch das EStG die Bilanzierungsart nicht genau festlege, der Kaufmann wählen, welcher Auffassung er sich anschließe.
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